Kostenlos · ohne Anmeldung · ohne Upload

Resturlaub berechnen — anteiliger Urlaubsanspruch bei Eintritt oder Austritt

Eintritts- und/oder Austrittsdatum sowie bereits genommene Urlaubstage eingeben — der Rechner ermittelt den anteiligen Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG für volle Beschäftigungsmonate, gerundet nach § 5 Abs. 2 BUrlG.

Berechnung ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen.

Angaben zum Beschäftigungsverhältnis

Jahresurlaub, Eintritts-/Austrittsdatum und bereits genommene Urlaubstage eingeben — das Ergebnis wird automatisch berechnet.

Gesetzlicher Mindesturlaub bei 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage (§ 3 Abs. 1 BUrlG, umgerechnet aus 24 Werktagen bei 6-Tage-Woche). Vertraglicher Mehrurlaub kann eigenen Regeln folgen.
Optional — leer lassen, wenn nur der Austritt betrachtet wird.
Optional — leer lassen, wenn nur der Eintritt betrachtet wird.
Monatszählung: wann zählt ein Monat als voll?
Faustregel ist keine gesetzliche Regel, sondern verbreitete Personalpraxis: Eintritt bis zum 15. zählt der Monat als voll, danach nicht — bei Austritt gilt es umgekehrt. Exakte Monatszählung verlangt den vollständig abgeleisteten Kalendermonat (Eintritt am 1., Austritt am letzten Tag des Monats).
Tage, die im betrachteten Zeitraum bereits genommen wurden. Leer = 0 Tage.
Erscheint auf dem PDF-Nachweis, optional.

Über dieses Werkzeug

§ 3 Abs. 1 BUrlG sichert 24 Werktage Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche — bei der üblichen 5-Tage-Woche entspricht das rechnerisch 20 Arbeitstagen. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Anspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Wird diese Wartezeit im Eintrittsjahr nicht erfüllt oder endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, sieht § 5 BUrlG eine Zwölftelung vor: für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser.

Was dieser Rechner nicht abbildet

8 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
  1. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
  2. Tarif- und arbeitsvertragliche Regelungen gehen der gesetzlichen Zwölftelung vor und können abweichen — im Zweifel gilt, was im eigenen Vertrag steht.
  3. Die Aufrundung ab einem halben Tag (§ 5 Abs. 2 BUrlG) gilt gesetzlich nur für den Mindesturlaub, nicht automatisch für vertraglichen Mehrurlaub.
  4. Die Faustregel zum 15. eines Monats ist keine gesetzliche Regel, sondern verbreitete Personalpraxis — im Zweifel die exakte Monatszählung nutzen oder den Arbeitsvertrag prüfen.
  5. Bei Austritt nach dem 30. Juni sieht das Gesetz eigentlich den vollen Jahresurlaub vor — die meisten Arbeits- und Tarifverträge regeln jedoch abweichend eine Zwölftelung. Beide Varianten stehen als Umschalter zur Verfügung.
  6. Vertraglicher Mehrurlaub über die gesetzlichen 20/24 Tage hinaus unterliegt nicht zwingend den gesetzlichen Zwölftelungsregeln, sondern dem, was Arbeits- oder Tarifvertrag dazu bestimmt.
  7. Liegen Eintritt und Austritt in unterschiedlichen Kalenderjahren, muss jedes Kalenderjahr separat berechnet werden — der Rechner meldet das als Hinweis.
  8. Krankheits-, Kurzarbeit- oder Sonderurlaubszeiten, die den gesetzlichen Anspruch beeinflussen können, werden hier nicht automatisch berücksichtigt.

Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.