Resturlaub berechnen — anteiliger Urlaubsanspruch bei Eintritt oder Austritt
Eintritts- und/oder Austrittsdatum sowie bereits genommene Urlaubstage eingeben — der Rechner ermittelt den anteiligen Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG für volle Beschäftigungsmonate, gerundet nach § 5 Abs. 2 BUrlG.
Angaben zum Beschäftigungsverhältnis
Jahresurlaub, Eintritts-/Austrittsdatum und bereits genommene Urlaubstage eingeben — das Ergebnis wird automatisch berechnet.
Frühere Berechnungen wiederherstellen. Bereits als PDF exportierte Einträge sind zur Sicherheit eingefroren — nicht mehr veränderbar, nur zur Ansicht.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG (Zwölftelung bei unterjährigem Eintritt), § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG (Zwölftelung bei Austritt vor dem 30. Juni) und § 5 Abs. 2 BUrlG (Aufrundung von Bruchteilen ab einem halben Tag). Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung, tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen gehen vor.
Über dieses Werkzeug
§ 3 Abs. 1 BUrlG sichert 24 Werktage Mindesturlaub bei einer 6-Tage-Woche — bei der üblichen 5-Tage-Woche entspricht das rechnerisch 20 Arbeitstagen. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Anspruch erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Wird diese Wartezeit im Eintrittsjahr nicht erfüllt oder endet das Arbeitsverhältnis unterjährig, sieht § 5 BUrlG eine Zwölftelung vor: für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser.
Was dieser Rechner nicht abbildet
8 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
- Tarif- und arbeitsvertragliche Regelungen gehen der gesetzlichen Zwölftelung vor und können abweichen — im Zweifel gilt, was im eigenen Vertrag steht.
- Die Aufrundung ab einem halben Tag (§ 5 Abs. 2 BUrlG) gilt gesetzlich nur für den Mindesturlaub, nicht automatisch für vertraglichen Mehrurlaub.
- Die Faustregel zum 15. eines Monats ist keine gesetzliche Regel, sondern verbreitete Personalpraxis — im Zweifel die exakte Monatszählung nutzen oder den Arbeitsvertrag prüfen.
- Bei Austritt nach dem 30. Juni sieht das Gesetz eigentlich den vollen Jahresurlaub vor — die meisten Arbeits- und Tarifverträge regeln jedoch abweichend eine Zwölftelung. Beide Varianten stehen als Umschalter zur Verfügung.
- Vertraglicher Mehrurlaub über die gesetzlichen 20/24 Tage hinaus unterliegt nicht zwingend den gesetzlichen Zwölftelungsregeln, sondern dem, was Arbeits- oder Tarifvertrag dazu bestimmt.
- Liegen Eintritt und Austritt in unterschiedlichen Kalenderjahren, muss jedes Kalenderjahr separat berechnet werden — der Rechner meldet das als Hinweis.
- Krankheits-, Kurzarbeit- oder Sonderurlaubszeiten, die den gesetzlichen Anspruch beeinflussen können, werden hier nicht automatisch berücksichtigt.
Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.